Allgemeine Einkaufsbedingungen der Firma TLU Thüringer Leistungselektronik Union GmbH, Ilmenau
Allgemeines
Nachfolgende Einkaufsbedingungen gelten für unseren gesamten Geschäftsverkehr mit dem Lieferanten ausschließlich, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten wird abschließend widersprochen. Diese gelten nur, wenn sie zuvor von den Vertragsparteien gesondert schriftlich vereinbart worden sind.
Alle Vereinbarungen, Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung der Schriftformklausel. Mündliche oder schriftliche Zusagen, die von unseren Vertragsbedingungen abweichen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung unserer Geschäftsführung oder unserer Prokuristen in vertretungsberechtigter Anzahl.
Bestellungen
2.1 Nur schriftliche Bestellungen sind verbindlich. Mündlich oder fernmündlich erteilte Bestellungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der nachträglichen schriftlichen Bestätigung durch uns.
Die Bindungswirkung der Bestellung entfällt, wenn der Lieferant nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Datum des Poststempels die Bestellung schriftlich bestätigt.
Bei Durchführung der Bestellung durch den Lieferanten ohne vorherige Auftragsbestätigung gilt die Bestellung als angenommen.
Die den Bestellungen beigefügten technischen Unterlagen, Zeichnungen, Materialspezifikationen sowie sonstige Angaben sind wesentlicher Bestandteil der Bestellungen. Dies gilt auch für Angaben des Lieferanten in Katalogen, Broschüren oder in sonstigen Veröffentlichungen des Lieferanten in Text- oder Bildform (z. B. Beschreibungen, Ab- bildungen oder Zeichnungen).
2.2 Auftragsbestätigungen, die inhaltlich von den Bestellungen abweichen, sind nicht verbindlich, es sei denn, wir bestätigen sie. Diese Bestätigung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.
2.3 Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages gelten nur, wenn sie schriftlich zwischen den Parteien vereinbart worden sind. Nachträgliche Änderungswünsche wird der Lieferant berücksichtigen. Etwa hierdurch not- wendige Termin- oder Preisanpassungen sind vorab unverzüglich mitzuteilen und mit uns abzustimmen. Unser Innen- und Außendienstpersonal ist nicht berechtigt, vor, bei oder nach Vertragsabschluß vom Inhalt der Bestellungen und dieser Bedingungen durch mündliche oder schriftliche Zusagen abzuweichen oder sie zu ergänzen. Dies gilt nicht für die Zusage unserer Organe oder Prokuristen.
Preise und Zahlungen
3.1 Die vereinbarten Preise gelten in Deutschland zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Sind die Preise nicht ausdrücklich vereinbart worden, so gilt der günstigste Preis als vereinbart, zu dem der Lieferant Waren gleicher Art und Güte einem Dritten veräußert oder anbietet, höchstens jedoch der Preis, zu dem er uns derartige Waren zuletzt geliefert hat. Die Preise sind vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Regelungen Festpreise.
3.2 Unsere Zahlungen erfolgen stets unter dem Vorbehalt einer Rechnungsprüfung, auch wenn im Einzelfall hierauf nicht hingewiesen wurde. Zahlungen erfolgen, soweit nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von 60 Tagen nach Eingang einer ordnungsgemäßen, sachlich einwandfreien Rechnung (bei uns) netto bzw. innerhalb von 30 Tagen mit 2 %, innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto. Gegenüber geleisteten Zahlungen, die der Lieferant zurück zu gewähren hat, steht ihm eine Aufrechnungsbefugnis oder ein Zurückbehaltungsrecht nur zu, wenn er eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung gegen uns hat.
3.3 Rechnungen sind an die in der Bestellung genannte Empfangsstelle unter Angabe der Bestellnummer und des Datums der Bestellung in 2-facher Ausfertigung zu senden. Rechnungen, bei denen die vorgenannten Angaben fehlen, gelten als nicht erteilt. Die Zahlungsfrist wird in diesem Fall nicht ausgelöst. Die Zahlungsfrist ist mit rechtzeitiger Anweisung des Rechnungsbetrages durch uns gewahrt.
3.4 Eine Abtretung der Zahlungsansprüche an Dritte ist nur mit unserer schriftlichen Einwilligung zulässig. Die Zahlung hat auf etwaige Ansprüche und Rechte wegen Mängeln bzw. Rügerechte keinen Einfluss.
Lieferung
4.1 Die von uns in der Bestellung (oder Aufträge/Warenabrufe) genannten Liefertermine- und fristen sind verbindlich. Sie laufen vom Datum der Bestellung an.
4.2 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich Umstände mitzuteilen, aus denen sich ergibt, dass ein vereinbarter oder angegebener Termin und/oder Lieferfrist nicht eingehalten werden kann. Der Lieferant hat uns auch die voraussichtliche Dauer der Verzögerung anzugeben. Der Lieferant ist verpflichtet, alle zur Verfügung ste- henden Mittel und Möglichkeiten einzusetzen, um eine Verschiebung der Liefertermine- und fristen oder so kurz wie möglich zu halten. Alle hiermit verbundenen Kosten trägt der Lieferant, wenn er die Verzögerung zu vertreten hat. Dies gilt insbesondere in Ansehung erhöhter Kosten für beschleunigte Versandarten.
4.3 Bei Lieferverzug wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Auftragswertes je Verzugswoche verwirkt, maximal jedoch ein Betrag in Höhe von 10 % des Gesamtlieferwertes. Die geleistete Vertragsstrafe wird auf einen evtl. weitergehenden Schadenersatzanspruch aus Verzug angerechnet. Der Vorbehalt der Geltendmachung der Vertragsstrafe kann auch nach erfolgter Annahme bis zum Zeitpunkt der Schlusszahlung erklärt werden. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten. Nach Ablauf einer angemessenen Frist sind wir ferner berechtigt Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten.
4.4 Die Annahme verspäteter Lieferung durch uns bedeutet keinen Verzicht auf uns zustehende Rechte. Ist die verspätete Lieferung aus anderen Gründen nicht ordnungsgemäß, insbesondere unvollständig oder mangelhaft, so sind wir zur Setzung einer weiteren Nachfrist nicht verpflichtet.
Versand und Gefahrübergang
5.1 Der Lieferant ist verpflichtet, die Waren an den von uns vorgegebenen Bestimmungsort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland auf eigene Kosten zu versenden. Sofern einzelvertraglich Preise ab Lieferort vereinbart sind, verstehen sie sich frei Verladen/LKW, Waggon, Abgabestation oder frei Schiff Abgangsort. Sollten wir ausnahmsweise die Lieferkosten zu tragen haben, so sind die Waren, falls von uns keine andere Weisung erfolgt, auf dem preisgünstigsten Wege zu befördern.
5.2 Der Versand der Waren ist frühzeitig, spätestens aber 2 Tage vor Auslieferung der in der Bestellung angegebenen Adresse anzuzeigen. Auf Versandanzeigen, Verpackungen, Frachtbriefen, Klebezetteln und Rechnungen ist unsere Bestellnummer anzugeben.
5.3 Der Lieferant hat für eine ordnungsgemäße Verpackung und Transportversicherung mindestens in Höhe des Warenwertes auf seine Kosten zu sorgen. Wir sind berechtigt, dem Lieferanten die gebrauchte Transportverpackung auf seine Kosten zurückzusenden. Bei Rücksendung wiederverwendbarer Verpackungen sind 2/3 des Wertes gutzuschreiben, wobei wir den Rechnungsbetrag um die zu erwartende Gutschrift kürzen können.
5.4 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Ablieferung der Ware am Bestimmungsort im Sinne von Ziffer 5.1 auf uns über.
Mängelhaftung
6.1 Wenn wir wegen der Mangelhaftigkeit einer von uns neu hergestellten Sache unserem Käufer gegenüber zur Rücknahme der Sache, zur Minderung des Kaufpreises, zur Rückabwicklung des Vertrages nach Rücktritt, zum Schadensersatz oder zum Ersatz von Aufwendungen für die Nacherfüllung verpflichtet sind, so können wir unsererseits Ansprüche und Rechte wegen Mängeln gegenüber dem Lieferanten geltend machen, wenn dessen zugelieferter Bestandteil oder Stoff im Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf uns mangelhaft war und er den Mangel der Gesamtsache verursacht hat.
6.2 Zeigt sich ein Mangel der von uns neu hergestellten Sache innerhalb von 6 Monaten ab Gefahrübergang auf den Verbraucher, so wird vermutet, dass der zugelieferte Bestandteil oder Stoff im Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf uns mangelhaft war, wenn diese Vermutung mit Art des Bestandteils oder Stoffes und des Mangels vereinbar ist.
6.3 Wir sind berechtigt, die Rechte und Ansprüche in diesen Fällen ohne vorherige Fristsetzung geltend zu machen. 6.4 Unsere Rechte und Ansprüche verjähren innerhalb von 2 Jahren ab Ablieferung des vom Lieferanten gelieferten Stoffes oder Bestandteils bei uns, frühestens jedoch 2 Monate, nachdem wir die Ansprüche unseres Käufers gem.
Ziffer 6.1 erfüllt haben und spätestens 5 Jahre nach Ablieferung des Bestandteils oder Stoffes bei uns.
Haftung auf Schadensersatz
7.1 Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Voraussetzungen in vollem Umfang für sämtliche Schäden – auch für Folgeschäden, die durch eine Pflichtverletzung oder aus sonstigem Rechtsgrund entstehen. Er haftet in vollem Umfang für ein etwaiges Verschulden seiner Organe und Erfüllungsgehilfen. Etwaige Schadensersatzansprüche, einschließlich solcher, die auf mangelhafter Lieferung beruhen, verjähren in drei Jahren beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und wir von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangen oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen. Die Verjährung tritt spätestens nach Ablauf von 30 Jahren ab Entstehung des Anspruchs ein.
7.2 Wenn und soweit der Lieferant für einen nach dem Produkthaftungsgesetz oder den Vorschriften über unerlaubte Handlungen ersatzfähigen Schaden gegenüber dem oder den Geschädigten gesamtschuldnerisch mit uns verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns von Schadensersatzansprüchen Dritter im Außenverhältnis freizustellen. Dies gilt auch im Falle einer Haftung nach den Vorschriften über unerlaubte Handlungen für einen Schaden an der von uns hergestellten und verkauften Sache selbst (sogenannter weiterfressender Fehler).
In dem gleichen Umfang ist der Lieferant uns gegenüber verpflichtet, sämtliche Aufwendungen, die uns aus Anlass einer behördlich angeordneten oder kraft gesetzlicher Verpflichtung vorgegebenen Rückrufaktion entstehen, insbesondere Kosten für die Ankündigung der Rückrufaktion, der allgemeinen Bearbeitungs- und Personalkosten für Feststellung und Abwicklung der Rückruffälle, Kosten der Wiederherstellung für fehlerhafte Teile durch Austausch und Reparatur, zu erstatten. Über Inhalt und Umfang einer vorgesehenen Rückrufaktion werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – im vorhinein unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Erfüllungsort für alle beiderseitigen Verpflichtungen ist Ilmenau, Thüringen.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist bei Vollkaufleuten Ilmenau, Thüringen. Wir sind jedoch berechtigt, den Verkäufer/Lieferanten an seinem gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
Die Beziehung zwischen uns und dem Verkäufer/Lieferanten unterliegt deutschem Recht mit Ausnahme des Abkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG) und der Regeln des Internationalen Privatrechts.
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Datenschutz
Der Käufer speichert und nutzt personenbezogene Daten des Verkäufers zur Abwicklung und der abgeschlossenen Vertragsbeziehungen. Die Daten werden zudem zur weiteren Pflege der Kundenbeziehungen verwendet.
Die nachstehenden allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der TLU gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen im Geschäftsverkehr mit Nichtverbrauchern i. S. d. § 310 Abs. 1 BGB, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen unsere Bedingungen zugrunde; sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Ware als anerkannt. Einkaufs-, und Zahlungsbedingungen des jeweiligen Geschäftspartners wird, sofern von diesen Bedingungen abweichendes geregelt wird, ausdrücklich widersprochen. Diese werden nicht anerkannt, es sei denn, dass diese ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind.
Alle Vereinbarungen, Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel. Mündliche oder schriftliche Zusagen, die von unseren Vertragsbedingungen abweichen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung unserer Geschäftsführung oder unserer Prokuristen in vertretungsberechtigter Zahl.
Auskünfte und Beratungen
Auskünfte und Beratungen hinsichtlich unserer Produkte erfolgen aufgrund unserer bisherigen Erfahrungen. Die hierbei angegebenen Werte, insbesondere auch Leistungsangaben, sind ermittelte Durchschnittswerte. Eignungsprüfungen der gelieferten Ware und die Beachtung von Verarbeitungsvorschriften werden durch Auskünfte oder Beratungen nicht entbehrlich. Mündliche Angaben sind unverbindlich. Für eine etwaige Haftung gilt Ziffer 12 dieser Bedingungen.
Zustandekommen des Kaufvertrages
Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung unverbindlich hinsichtlich Preis und Liefermöglichkeit. Alle Aufträge bedürfen einer schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Der Kaufvertrag kommt erst mit dieser Bestätigung zustande. Der Inhalt der Bestätigung ist ausschließlich maßgeblich.
Muster und Proben sind unverbindliche Ansichtsmuster. Bei einem Kauf nach Muster und/oder Proben sind Abweichungen vorbehalten, die branchenüblich sind oder im Rahmen der normalen Fertigung liegen. Mit der Lieferung von Mustern oder Proben ist keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie verbunden, es sei denn, dass dies in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestimmt ist. Muster und Proben sind spätestens innerhalb von 4 Wochen in einwandfreiem Zustand an uns zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe nicht innerhalb dieser Zeit, sind wir berechtigt, für das Muster den Kaufpreis gemäß Preisliste zu berechnen. Die Preislisten können jederzeit bei uns angefordert werden.
Preise, Zahlungen
Die Preise des Verkäufers sind Mindestgrundpreise und gelten ab Werk zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen Höhe. Treten bis zur Lieferung Kostenänderungen ein, insbesondere Steuer- und Abgabenerhöhungen, erhöhte Frachtkosten sowie Lohn- und Materialkosten, Valutaänderungen, so ist der Verkäu- fer zu entsprechenden Preisberichtigungen berechtigt. Rabatte auf Grundpreise des Verkäufers gelten nur als jeweils vereinbart und sind weder für alle Erzeugnisse, noch für spätere Aufträge bindend. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tag der Lieferung gültigen Listenpreisen berechnet.
Bei Aufträgen mit einem Rechnungswert ab 5.000,00 Euro netto wird mit der Erteilung der Auftragsbestätigung eine Abschlagszahlung von 1/3 des Bruttorechnungswertes sofort fällig. Bei nicht erfolgter Abschlagszahlung behalten wir uns die Auslieferung der Ware vor. Die Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen mit 2 % Skonto, innerhalb von 30 Tagen rein netto. Ungerechtfertigte Skontoabzüge werden nachgefordert.
Wird die Zahlungsfrist überschritten, so ist der Verkäufer berechtigt, ohne weitere Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an, die gesetzlichen Verzugszinsen i. H. v. 8 %-Punkten über den Basiszinssatz gem. § 288 Abs. 2 BGB zu verlangen.
Lieferung
7. 1 Der Verkäufer ist um schnellstmögliche Lieferung und um die Einhaltung der Lieferfristen und Termine bemüht. Die Lieferzeit gilt nur als annähernd vereinbart.
Die Lieferzeit beginnt mit dem Tage der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang etwa vereinbarter Anzahlungen und nicht vor eindeutiger Klärung aller Einzelheiten des Auftrags unter Beibringung der erforderlichen Bescheinigungen und/oder Bereitstellung aller notwendigen Unterlagen.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zum Ende der Lieferfrist die Ware das Lieferwerk verlassen hat oder bei unverschuldeter Versendungsunmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist, es sei denn, dass feste Liefertermine vereinbart sind. Verlangt der Käufer nach Abgabe der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrags, so beginnt die Lieferzeit erst mit der Bestätigung der Änderung.
7.2 Bei Fristen und Lieferterminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als „fix“ bezeichnet sind, kann uns der Käufer nach Überschreitung eine angemessene Nachfrist zur Lieferung/Leistung setzen. Erst nach Ablauf dieser Nachfrist können wir in Verzug geraten.
7.3 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.
7.4 Fristen und Termine verlängern sich unbeschadet unserer Rechte aus Zahlungsverzögerungen des Käufers um den Zeitraum, um den der Käufer sei- nen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.
7.5 Für das Verschulden von Unterlieferanten haben wir nicht einzutreten, da diese nicht Erfüllungsgehilfen sind. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen eventuelle ihm gegen seinen Unterlieferanten zustehenden Ansprüche an den Käufer abzutreten.
7.6 Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Lieferverzuges – angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die der Verkäufer trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte – gleichwohl ob im Werk des Verkäufers oder bei seinen Unterlieferanten eingetreten – z.B. Betriebsstörung, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe. Entsprechendes gilt auch im Fall von Streik und Aussperrung.
Der Verkäufer teilt dem Käufer solche Hindernisse unverzüglich mit.
Wird durch derartige Ereignisse die Lieferung nachträglich unmöglich oder für eine der Parteien unzumutbar, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer ist verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt.
7.7 Unsere Haftung für Verzögerungsschäden, die auf einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, ist ausgeschlossen, es sei denn, die Pflichtverletzung führt zu einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
7.8 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese für den Käufer zumutbar sind. Teillieferungen können gesondert in Rechnung gestellt werden.
Versand und Abnahme der Ware, Gefahrübergang
8.1 Sofern nichts anderes vereinbart worden ist, erfolgt die Lieferung ab Werk. Falls als Lieferbedingungen einer der Incoterms vereinbart worden ist, findet die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages geltende Fassung Anwendung. Versand und Abnahme der Ware, Gefahrübergang
8.2 Wird die Ware auf Wunsch des Käufers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versandt, trägt der Käufer alle dadurch ent- stehenden Kosten. Uns steht die Wahl des Transportweges und des Transportunternehmens frei. Transportschäden hat der Käufer uns sofort bei Empfang der Ware schriftlich nach Art und Umfang zu melden. Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden, Transportverluste oder Bruch erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers zu seinen Lasten und für seine Rechnung.
8.3 Bei Lieferungen ab Werk erfolgen Versand und Transport stets auf Gefahr des Käufers. Dies gilt auch, wenn vom Lager eines Dritten geliefert wird (Streckengeschäft) und für die Rücksendung von Waren oder Leergut (Mehrwegtransportverpackungen). Die Gefahr geht, auch bei Teillieferung, auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager oder bei Lieferung ab Werk unser Werk verlassen hat.
8.4 Verzögert sich die Versendung der Lieferung aus Gründen, die beim Käufer liegen, oder hat der Käufer selbst für den Transport der Ware zu sorgen, erfolgt Gefahrübergang mit Anzeige der Versandbereitschaft an den Käufer. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Käufer. Bei Lagerung in unserem Werk oder Lager betragen die Lagerkosten monatlich 0,5 % des Rechnungsbetrages. Der Nachweis höherer Lagerkosten bleibt vorbehalten. Wir sind berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über die Lieferung zu verfügen und den Käufer in angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
8.5 Bei Lieferungen frei Haus/Lager geht die Gefahr, auch bei Teillieferung, auf den Käufer über, sobald die Ware an seinem Ge- schäftsbetrieb/an seinem Lager abladebereit eingetroffen ist. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch vom Käufer in ausreichender Zahl zu stellende Arbeitskräfte und Entlademittel zu erfolgen. Wartezeiten werden von uns branchenüblich berechnet. Scheitert die Anfahrt zum Bestimmungsort aus Gründen, die im Risikobereich des Käufers liegen, geht die Gefahr mit Scheitern der Anfahrt auf den Käufer über. Dies gilt auch bei unberechtigter Annahmeverweigerung durch den Käufer. Ziffer 7.4 gilt entsprechend.
9.1 Zahlungen sind in Euro (€) zu leisten und haben porto- und spesenfrei zu erfolgen. Sie dürfen nur an die von uns angegebenen Zahlungsstellen ausgeführt werden. Alle Kosten für die Übermittlung des Rechnungsbetrages an den Verkäufer trägt der Käufer. Der Verkäufer übernimmt keine Haftung dafür, dass Wechsel, Schecks oder andere zahlungshalber gegebene Papiere rechtzeitig vorgelegt oder zu Protest gegeben werden. Die Gefahr der Übermittlung des Rechnungsbetrages an den Verkäufer oder an die von diesem angegebene Zahlstelle trägt der Käufer. Die Verpflichtung des Käufers zur Zahlung des Kaufpreises ist erst erfüllt mit dem Eingang des Betrages beim Verkäufer bei dessen Zahlstelle oder mit dem Eingang auf dessen Bank- oder Postscheckkonto.
9.2 Soweit nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart worden ist, haben Zahlungen innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Bei Überschreitung von Zahlungsfristen sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§§ 288 Abs. 2, 247 BGB) p.a. zu verlangen.
9.3 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen durch den Käufer ist nur zulässig, wenn diese Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Wegen Mängeln kann der Käufer allenfalls den dreifachen Betrag in Höhe des Nacherfüllungsaufwandes zurückhalten. Bei Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer verpflichtet, in Höhe des nicht gezahlten Teilbetrages uns nach unserer Wahl Sicherheit durch Bankbürgschaft oder Hinterlegung beim zuständigen Amtsgericht zu leisten.
Unerwartete Ereignisse
Treten Ereignisse ein, die den Verkäufer an der Lieferung hindern, wie höhere Gewalt, Streik, Betriebsstörungen, nach Vertragsschluss bekannt gewordene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Rohstoffmangel, Krieg, Versandsperren, Eingriffe staatlicher Behörden oder ähnliche Umstände, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so entfällt die Lieferpflicht des Verkäufers für die Dauer des Bestehens des Hinderungsgrundes. Der Verkäufer ist in diesem Fall auch berechtigt, nachdem er den Käufer über die Nichtverfügbarkeit informiert und die bereits erbrachte Gegenleistung erstattet hat, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Dem Käufer stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer zu.
Mängelrüge
Ist die Ware im kaufmännischen Geschäftsverkehr veräußert, so ist der Käufer verpflichtet die Ware unverzüglich nach dem Eintreffen am Bestimmungsort zu untersuchen und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln, erkannte Mängel sind unverzüglich zu rügen. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleibt § 377 HGB unberührt. Die Untersuchungspflicht gilt auch dann, wenn Ausfallmuster übersandt sind. Unterbleibt die Prüfung, so ist jegliche Gewährleistungspflicht des Verkäufers für Mängel der Ware ausgeschlossen.
Die Beschaffenheit der Ware gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen 10 Tagen nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort schriftlich erfolgt. Verborgene Mängel, die bei unverzüglicher Untersuchung nicht zu entdecken sind, können nur dann gegen den Verkäufer geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge unverzüglich, spätestens jedoch 10 Tage nach Entdeckung des Mangels schriftlich erfolgt. Dies gilt auch für Mehrlieferungen. Wird eine Mehrlieferung nicht innerhalb von 10 Tagen ab Eingang der Ware am Bestimmungsort gerügt, gilt diese als genehmigt.
Mängel an Teillieferungen berechtigen nicht zur Annullierung des ganzen Auftrages oder anderer erteilter, aber noch nicht erledigter Aufträge.
Haftung, insbesondere Schadensersatz
12.1 Wir haften nicht für unsachgemäße oder ungeeignete Verwendung, insbesondere übermäßige Beanspruchung, fehlerhafte Montage bzw. fehlerhaften Einsatz durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung (Verschleiß), fehlerhafte und nachlässige Behandlung und Handhabung, insbesondere durch nicht geschultes Personal.
12.2 Die in Prospekten, Werbematerialien, Beschreibungen etc. gemachten Darstellungen über Maße, Gewichte, Leistungsfähigkeit etc. sind ungefähre Angaben und keine Beschaffenheitsangaben. Sie begründen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie. Der Verkäufer behält sich Abweichungen vor. Dies bezieht sich auch auf Konstruktionsänderungen.
12.3 Nimmt der Käufer eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so stehen ihm die Ansprüche und Rechte bei Mängeln gemäß § 437 BGB nur zu, wenn er sich diese wegen des Mangels bei Annahme vorbehält.
12.4 Wird der Käufer (Abnehmer) von seinem Käufer auf Mängelgewährleistung der neu hergestellten Ware in Anspruch genommen, so ist der Abnehmer verpflichtet, den Verkäufer über Art, Umfang und Kosten der Gewährleistung unverzüglich zu informieren. Der Abnehmer ist auch verpflichtet, eine Informationspflicht mit seinen Kunden zu vereinbaren und diese zur Weitergabe einer solchen Informationspflicht zu verpflichten, sofern diese Unternehmer sind. Wir behalten uns vor, die vom Kunden gegenüber dem Käufer geltend gemachten Ansprüche im Wege des Selbsteintritts zu erfüllen. In diesem Fall gilt die Erfüllung der Ansprüche des Kunden als Erfüllung etwaiger Ansprüche des Käufers.
12.5 Wir haften für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen.
12.6 Im übrigen ist unsere Haftung wegen Pflichtverletzungen und unsere außervertragliche Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftung für grobes Verschulden unserer Arbeitnehmer, Mitarbeiter und einfacher Erfüllungsgehilfen ist hierbei ausgeschlossen.
12.7 Ausgenommen von Ziff. 11.6 ist die Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall haften wir auch bei leichter Fahrlässigkeit für eigenes Verschulden sowie für das Verschulden eines unserer Arbeitnehmer, Mitarbeiter oder einfachen Erfüllungsgehilfen.
12.8 Die Haftung ist auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung wir bei Vertragsschluss aufgrund der uns zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen mussten.
12.9 Eine weitergehende Haftung ist unabhängig von ihrem Rechtsgrund ausgeschlossen.
12.10 Die vorstehenden Haftungseinschränkungen gelten gleichermaßen für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 284 BGB).
12.11 Gegen uns gerichtete Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren innerhalb von zwei Jahren ab dem gesetzlich geregelten Beginn der Verjährungsfrist, spätestens jedoch ab Ablieferung der Sache.
12.12 Mit den vorstehenden Regelungen ist eine Beweislastumkehr zum Nachteil des Käufers nicht verbunden.
12.13 Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
Abnahmeverzug des Käufers
Gerät der Käufer mit der Abnahme der ordnungsgemäß gelieferten Ware in Verzug, so kann der Verkäufer nach Setzung einer angemessenen Nachfrist, die mindestens 30 Tage betragen muss, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Käufers
Verschlechtert sich die Zahlungsfähigkeit des Käufers im Zeitraum zwischen dem Zugang der Auftragsbestätigung und der Lieferung oder wird dem Verkäufer nachträglich bekannt, dass gegen die Zahlungsfähigkeit des Käufers Bedenken bestehen, so ist der Verkäufer berechtigt, Zahlungen vor Eintritt des ver- einbarten Zahlungstermins zu verlangen, ausstehende Lieferungen zurückzubehalten oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn sonst der Anspruch des Ver- käufers gefährdet wäre.
Eigentumsvorbehalt
a) Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Verkäufers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigen, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach eigener Wahl verpflichtet.
aa) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Käufer eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware untersagt und die Weiterveräußerung nur Kunden im gewöhnlichen Geschäftsgang gestattet.
bb) Sofern der Käufer die Vorbehaltsware zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Der Verkäufer wird Eigentümer der neuen Sache. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gem. §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Veräußert der Käufer Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt dem Lieferanten seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf.
Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiterveräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Käufer dem Verkäufer mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem vom Verkäufer in Rechnung gestell- ten Preis der Vorbehaltsware entspricht.
cc) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Käufer dem Verkäufer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
dd) Bis auf Widerruf ist der Käufer zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder wenn vergleichbare begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Käufers nahe legen, ist der Verkäufer berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Abnehmers zu widerrufen. In einem solchen Fall kann der Verkäufer außerdem nach vorheriger Androhung der Offenlegung der Sicherungsabtretung bzw. der Verwertung der abgetretenen Forderungen unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Abnehmer gegenüber dem Kunden verlangen.
b) Dem Käufer ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung erfolgt für den Verkäufer. Der Käufer verwahrt die neue Sache für den Verkäufer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die verarbeitete, umgebildete oder verbundene Sache gilt als Vorbehaltsware.
aa) Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen steht dem Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert des übrigen verarbeiten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung ergibt. Wenn der Käufer Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, sind sich Verkäufer und Käufer darüber einig, dass der Käufer dem Verkäufer Miteigentum an der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiten, umgebildeten oder verbundenen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung einräumt.
bb) Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Käufer hiermit dem Verkäufer seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Verkäufer in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Der dem Verkäufer abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Hinsichtlich der Einziehungsermächtigung sowie den Voraussetzungen ihres Widerrufs gilt Nr. 14 a) dd) entsprechend.
cc) Wird die Vorbehaltsware von dem Käufer mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Käufer, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Lieferanten ab.
c) Bei Pfändung, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen.
d) Bei schuldhaftem Verstoß des Käufers gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer nach Mahnung zur Rücknahme des Liefergegenstandes berechtigt. Der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung des Liefergegenstandes durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Verkäufer hätte dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer ist nach vorheriger Androhung berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.
Werden wir als Verkäufer/Hersteller auf Mängelgewährleistung jedweder Art (Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen) in Anspruch genommen, so behalten wir uns den Rückgriff gegen unseren Lieferanten vor. Insbesondere behalten wir uns vor, bezüglich Aufwendungen und bezüglich auch eines entgangenen Gewinns von unserem Lieferanten Regress zu verlangen.
Dabei trifft im Verhältnis zwischen uns und unserem Lieferanten/Verkäufer diesen die Beweislast im Sinne von § 476 BGB, dass der Mangel nicht bei Gefahrübergang vorhanden war. Für die Verjährung aller Rückgriffsansprüche (bzgl. Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen) gegenüber den Lieferanten gilt § 479 BGB entsprechend.
Wird vor Ausführung von Reparaturen die Vorlage eines Kostenvoranschlages gewünscht, so ist dies ausdrücklich anzugeben. Die Kosten für den Voranschlag sind zu vergüten. Ob eine Reparatur in eigener oder fremder Werkstatt erfolgt, liegt in unserem Ermessen. Kosten für Versand und Verpackung gehen zu Lasten des Auftraggebers/Käufers.
Der Besteller unserer Geräte ist verpflichtet, die Gegenstände der Lieferungen nach Beendigung der Nutzung zu entsorgen und bei der Entsorgung die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten. Der Besteller trägt die Kosten der Entsorgung.
Der Besteller stellt uns von sämtlichen Verpflichtungen nach §10 Abs.2 Elektrogesetz frei, insbesondere von der Rücknahmepflicht des Herstellers und aller damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter.
Soweit der Besteller gelieferte Gegenstände an Dritte weiter gibt, ist er verpflichtet, diese Dritten vertraglich zu verpflichten, die Gegenstände nach Nutzungsbeendigung auf deren Kosten oder Kosten des Bestellers entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen. Der Besteller hat Dritte vertraglich zu verpflichen, für den Fall der erneuten Weitergabe ebenfalls eine entsprechende Weiterverpflichtung aufzuerlegen.
Sofern der Besteller Vorgaben der Ziffer 3 verletzt, ist er verpflichtet, die Waren entsprechend Ziffer 1 zurückzunehmen, nach den gesetzlichen Vorgaben zu entsorgen und uns von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen.
Ansprüche unsererseits aus diesen Bestimmungen gegen den Besteller verjähren frühestens 2 Jahre nach Nutzungsbeendigung, insofern liegt eine Ablaufhemmung vor. Diese beginnt nicht vor Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Bestellers bei TLU über die Beendigung der Nutzung.
Eine abweichende Vereinbarung zur Rücknahme und Entsorgung der elektrischen Altgeräte durch TLU muß schriftlich vom Besteller erklärt werden. Der Umfang der Rücknahme wird auf Teile beschränkt, die alle folgende Merkmale aufweisen: Markenname „TLU“ auf dem Altgerät, CE-Kennzeichnung, Seriennummernaufkleber mit Seriennummer (muß auf dem elektrischen Altgerät noch vorhanden sein), Symbol einer durchgekreuzten Mülltonne mit einem darunterliegenden schwarzen Balken. Der Umfang der Rücknahme umfaßt nur die elektrischen Altgeräte ohne Gehäuse, ohne Tischaufbauten o.ä.
Erfüllungsort für alle beiderseitigen Verpflichtungen ist Ilmenau, Thüringen.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist bei Vollkaufleuten Ilmenau, Thüringen. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer an seinem gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
Die Beziehung zwischen uns und dem Käufer unterliegt deutschem Recht mit Ausnahme des Abkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG) und der Regeln des Internationalen Privatrechts.Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Der Verkäufer speichert und nutzt personenbezogene Daten des Käufers zur Abwicklung und der abgeschlossenen Vertragsbeziehungen. Die Daten werden zudem zur weiteren Pflege der Kundenbeziehungen verwendet.